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Deutsche Gesellschaft für Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation e.V.

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation“ (DGVM), nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz „eingetragener Verein“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der wissenschaftlichen Forschung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verhaltensmedizin in der Forschung und in der gesundheitlichen und sozialen Versorgung der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation der beteiligten Fachdisziplinen. Die Aufgaben der DGVM bestehen darin:
    (a) die Forschungsmethoden der Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation zu verbessern.
    (b) die Anwendungen der Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation in der gesundheitlichen und sozialen Versorgung der Bevölkerung zu fördern.
    (c) Tagungen und Kongresse zur Förderung der Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation abzuhalten.
    (d) den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch innerhalb und außerhalb Europas zu pflegen.
    (e) den wissenschaftlichen Nachwuchs auf dem Gebiet der Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation zu unterstützen.
    (f) das Bild der Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation über die fachlichen Bereiche hinaus in der allgemeinen Öffentlichkeit zu pflegen.
    (g) Forschung und Anwendung der Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation nach den wissenschaftlichen und ethischen Standards der DGVM zu betreiben.
  4. Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon sind Preisgelder und Fördermittel, die im Rahmen der Nachwuchsförderung vergeben werden. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder, assoziierte Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Nur ordentliche, studentische und assoziierte Mitglieder haben Stimmrecht. Nur ordentliche Mitglieder können in ein Vereinsamt gewählt werden.
  2. Ordentliches Mitglied kann eine natürliche Person werden, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium, in der Regel in Psychologie, Medizin oder anderen relevanten Gesundheitswissenschaften, nachweisen kann und deren Aufnahme von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird.
  3. Studentisches Mitglied kann eine Person werden, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen hat, wenn sie ein verhaltensmedizinisches Forschungsinteresse nachweisen kann und wenn die Aufnahme von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird. Mit Erlangung des Hochschulabschlusses geht eine studentische Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
  4. Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte und deren Aufnahme von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird.
  5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte und deren Aufnahmeantrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird. Das fördernde Mitglied hat weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  6. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernennen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit. Für die Wahl ist entweder im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
  8. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes, wobei jeweils eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich ist, ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit dem Vereinsbeitrag für mehr als sechs Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Dabei ist die Offenheit des Vereins angemessen zu berücksichtigen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn 35% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat die bzw. der erste Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die bzw. der zweite Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Mitgliedern mit der Einberufung zuzugehen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem ersten Vorsitzenden geleitet. Ist diese bzw. dieser verhindert, muss die Leitung durch die zweite Vorsitzende bzw. den zweiten Vorsitzenden erfolgen. Andernfalls kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter wählen. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.
  4. Für Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bzw. eine Wahlleiterin bestimmt und sie legt eine Frist für die Wahl des Vorstandes fest. Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin setzt eine Frist für Nominierungen und nimmt Nominierungen entgegen. Nominierungen können durch ordentliche Mitglieder erfolgen.
  5. Der Vorstand wird durch elektronische Wahl oder durch Briefwahl ermittelt. Andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Satzungsänderungen sind auch mittels elektronischer Abstimmung zulässig.
  6. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn eine Satzungsänderung Gegenstand der Beschlussfassung ist.
  7. Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte aufgrund einer beschlossenen Satzungsänderung das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in Frage stellen, muss innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  8. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, studentischen und assoziierten Mitglieder.
  9. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und von dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterschreiben.
  10. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen, die die ordnungsgemäße Kassenführung prüfen und darüber Mitteilung machen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem
    - 1. Vorsitzenden
    - 2. Vorsitzenden
    - Schatzmeister/Schatzmeisterin
    - Schriftführer/Schriftführerin
    - Beisitzer/Beisitzerin
    - Vertreter/Vertreterin der Nachwuchswissenschaftler/Nachwuchswissenschaftlerinnen
  2. Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Nachwuchswissenschaftler bzw. Nachwuchswissenschaftlerinnen darf noch keine unbefristete Professur innehaben und darf zum Zeitpunkt der Nominierung nicht länger als sechs Jahre promoviert sein (abzüglich nachzuweisender Elternzeiten o.ä. in der Zeit nach der Promotion).
  3. Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter bzw. eine Wahlleiterin. Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin setzt eine Frist für Nominierungen, nimmt Nominierungen entgegen und stellt die ordnungsgemäße Durchführung der elektronischen oder Briefwahl sicher.
  4. Die Kandidaten/Kandidatinnen für den Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung nominiert. Die Mitglieder des Vorstandes werden innerhalb der von der Mitglieder¬versammlung gesetzten Frist für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Der neue Vorstand konstituiert sich bis spätestens Jahresende des Wahljahres.Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so kann der bisherige Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit ernennen.
  5. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt.
  6. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  7. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand kann die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich bevollmächtigen.
  4. Der Vorstand kann zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit einer bestimmten Thematik befassen (z.B. Nachwuchsförderung, Öffentlichkeitsarbeit).

§ 9 Unpolitischer Charakter

Der Verein ist politisch unabhängig und weltanschaulich neutral.

§ 10 Liquidation

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren/ Liquidatorinnen.
  2. Das nach der Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall seines bisherigen Satzungszweckes vorhandene Vermögen fällt an das gemeinnützige IFT-Institut für Therapieforschung GmbH oder dessen steuerbegünstigten Rechtsnachfolger in München mit der Auflage, die Mittel für verhaltensmedizinische Forschungsprojekte zu verwenden.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

September 2022

 

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