Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn 35% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat die/der erste Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der zweite Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Mitgliedern mit der Einberufung zuzugehen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist diese/dieser verhindert, muß die Leitung durch die/den zweiten Vorsitzende(n) erfolgen. Andernfalls kann die Mitgliederversammlung eine(n) Tagungsleiter(in) wählen. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Für Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein(e) Wahlleiter(in) bestimmt.
Die Mitgliederversammlung nominiert die Kandidaten für den Vorstand und legt eine Frist für die Briefwahl des Vorstandes fest.
Der Vorstand wird durch Briefwahl ermittelt. Andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muß diese ausgeführt werden. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn eine Satzungsänderung Gegenstand der Beschlußfassung ist.
Die Änderung des Vereinszwecks (§2) und die Auflösung des Vereins kann mir mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nichterschiene Mitglieder müssen nachträglich zur Briefwahl aufgefordert werden. Sollte aufgrund einer beschlossenen Satzungsänderung das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in Frage stellen, muß innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder.
Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von der/ vom Versammlungsleiter(in) und von der/ vom Schriftführer(in) zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemässe Kassenfürhung prüfen und darüber Mitteilung machen.