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Deutsche Gesellschaft für Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation e.V.

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Satzung

§ 1 - Name · Sitz · Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "DGVM Deutsche Gesellschaft für Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation", nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz "eingetragener Verein".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der wissenschaftlichen Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verhaltensmodifikation in der Forschung und in der gesundheitlichen und sozialen Versorgung der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation der beteiligten Fachdisziplinen. Die Aufgaben der DGVM bestehen darin:
  1. die Forschungsmethoden der Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation zu verbessern
  2. die Anwendungen der Verhaltenstherapie und Verhaltensmodifikation in der gesundheitlichen und sozialen Versorgung der Bevölkerung zu fördern
  3. zur Förderung ihrer Anliegen Tagungen und Kongresse abzuhalten
  4. den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch innerhalb und außerhalb Europas zu pflegen
  5. das Bild der Verhaltensmedizin und Verhaltenstherapie über die fachlichen Bereiche hinaus in der allgemeinen Öffentlichkeit zu pflegen
  6. Forschung und Anwendung der Verhaltenstherapie und Verhaltensmodifikation nach den wissenschaftlichen und ethischen Standards der DGVM zu betreiben
Der Verein ist uneigennützig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder* erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch zweckfremde Mittel oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
* Mit dieser und allen weiteren Personenbezeigungen sind grundsätzlich beide Geschlechter angesprochen.

§ 3 - Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium, in der Regel in der Psychologie oder Medizin, nachweisen kann und dessen Aufnahme von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird. Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte und deren Aufnahme von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird. Das assoziierte Mitglied hat die Rechte des ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des passiven Wahlrechts in den Vorstand. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte und deren Aufnahmeantrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird. Das fördernde Mitglied hat weder aktives noch passives Wahlrecht. Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 4 - Ehrenmitglieder · Ehrenvorsitzende

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernennen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit. Für die Wahl ist entweder im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ehrenvorsitzende ernennen, die sich im Amte der/des 1. Vorsitzenden besondere Verdienste um die DGVM erworben haben.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluß von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Verletzt ein Mitglied die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluß des Vorstandes - wobei Zweidrittel-Mehrheit erforderlich ist - ausgeschlossen werden.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand und mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden, so kann es durch Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 7 - Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand

§ 8 - Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn 35% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat die/der erste Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der zweite Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Mitgliedern mit der Einberufung zuzugehen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist diese/dieser verhindert, muß die Leitung durch die/den zweiten Vorsitzende(n) erfolgen. Andernfalls kann die Mitgliederversammlung eine(n) Tagungsleiter(in) wählen. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Für Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein(e) Wahlleiter(in) bestimmt.
Die Mitgliederversammlung nominiert die Kandidaten für den Vorstand und legt eine Frist für die Briefwahl des Vorstandes fest.
Der Vorstand wird durch Briefwahl ermittelt. Andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muß diese ausgeführt werden. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
 Eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn eine Satzungsänderung Gegenstand der Beschlußfassung ist.
Die Änderung des Vereinszwecks (§2) und die Auflösung des Vereins kann mir mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nichterschiene Mitglieder müssen nachträglich zur Briefwahl aufgefordert werden. Sollte aufgrund einer beschlossenen Satzungsänderung das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in Frage stellen, muß innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder.
Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von der/ vom Versammlungsleiter(in) und von der/ vom Schriftführer(in) zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemässe Kassenfürhung prüfen und darüber Mitteilung machen.

§ 9 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem
     - 1. Vorsitzenden
     - 2. Vorsitzenden
     - Schatzmeister/in Schriftführer/in
     - einer/einem Beisitzer/in  

Die Kandidaten für den Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung nominiert. Die Mitglieder des Vorstandes werden innerhalb der von der Mitgliederversammlung gesetzten Frist für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Der neue Vorstand konstituiert sich bis spätestens Jahresende des Wahljahres. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so kann der bisherige Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit hinzuwählen.
Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig

In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

§ 10 - Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann die/den Vorsitzende(n) oder ein anderes seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich bevollmächtigen.
Der Vorstand kann zeitlich befristete oder unbefristete Ausschüsse einsetzen.

§ 11 - Unpolitischer Charakter

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 12 - Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Das nach der Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall seines bisherigen Satzungszweckes vorhandene Vermögen fällt an das gemeinnützige IFT-Institut für Therapieforschung GmbH oder dessen Rechtsnachfolger in München mit der Auflage, die Mittel für verhaltenstherapeutische Forschungsprojekte zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

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